Elektromobilität
Wissenswertes bei Elektroautos oder Hybridautos, Elektrofahrrädern und Jobtickets
Elektro- und Hybridautos
Es wurde für die ertragsteuerliche Dienstwagenbesteuerung eine Sonderregelung geschaffen, welche es ermöglicht, dass die private Nutzung betrieblicher Elektro- und Hybridfahrzeuge monatlich nur mit einer Pauschalbesteuerung von 1 % des halbierten inländischen Bruttolistenpreises zu ermitteln und zu versteuern ist. Für Hybridelektrofahrzeuge sind allerdings gewisse Grenzwerte bzgl. der Emission oder der Reichweite vorgeschrieben. Nachteil der derzeitigen Regelung ist, dass diese auf Elektro- und Hybridfahrzeuge begrenzt ist, welche innerhalb des Zeitraums vom 1.1.2019 bis 31.12.2021 angeschafft werden. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 (Gesetzesentwurf vom 09.08.2019) soll dieses Zeitfenster allerdings jetzt um 9 Jahre bis 31.12.2030 erweitert werden.
Elektrofahrräder
Parallel zur Einführung von Vergünstigungen für die Überlassung von Elektro- und Hybridfahrzeugen möchte der Gesetzgeber mit Vergünstigungen bei der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern auch insoweit eine steuerliche Förderung für den Mobilitätswechsel vornehmen. Begünstigt wird seit dem Veranlagungszeitraum 2019 die Überlassung eines (Elektro-)Fahrrads an Arbeitnehmer oder die entsprechende Nutzung durch Unternehmer. Diese Regelung ist bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums 2021 befristet. Durch das Jahressteuergesetz 2019 soll jedoch eine Verlängerung der Förderung von dienstlich überlassenen (Elektro-)Fahrrädern erfolgen, sofern diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und ansonsten als geldwerter Vorteil zu versteuern wären. Die Förderung soll dann bis zum 31.12.2030 gelten. Im Ergebnis ist die Überlassung aller Fahrräder (welche keine Kraftfahrzeuge i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sind – Geschwindigkeit bis maximal 25 km/h) nunmehr steuerbefreit, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.
Da Elektro- sowie Hybridfahrzeuge und Elektrofahrräder aufgeladen werden müssen, werden auch für die Bereitstellung des Stroms steuerliche Begünstigungen gewährt.
Jobtickets
Bereits durch das UStAVermG wurde für Zeiträume ab dem 1.1.2019 die Steuerbefreiung für sog. Jobtickets eingeführt. Die Regelung begünstigt die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel sowie Zuschüsse zum Erwerb dieser Fahrkarten. Im Gegensatz zu den bereits dargestellten Begünstigungen ist diese Regelung nicht zeitlich begrenzt. Steuerfreie Zuschüsse sind jedoch auf die geltend zu machende Entfernungspauschale (Werbungskosten des Arbeitnehmers) anzurechnen.